• 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Vörstetten (FWV)“ mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung und hat seinen Sitz in Vörstetten.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2. Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der parteifreien Kommunalpolitik durch Mitwirkung bei der kommunalpolitischen Willensbildung und die Beteiligung an Gemeinderats- und Kreistagswahlen in Vörstetten und im Kreis Emmendingen durch die Aufstellung eigener Kandidaten unter besonderer Berücksichtigung freier, unabhängiger, am Kommunalgeschehen interessierter Persönlichkeiten.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden.
  3. Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen mit Ausnahme von Auslagenerstattungen.

 

  • 3. Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung und zu den Zielen der FWV bekennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Bei nicht volljährigen Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
  5. a) Tod
  6. b) Austritt
  7. c) Ausschluss
  8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr).
  9. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
  10. a) wiederholte Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane;
  11. b) unehrenhaftes Verhalten.
  12. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Er ist zu begründen. Gegen diesen Beschluss besteht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die Mitgliederversammlung. Sie muss dem Vorstand zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich vorliegen. Über den endgültigen Ausschluss nach erfolgter Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  • 4. Beiträge
  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Verein erhebt für jedes Mitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Kündigt das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein unterjährig, erfolgt keine Rückerstattung des für das laufende Jahr geleisteten Mitgliedsbeitrages.

 

  • 5. Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

  • 6. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

  • 7. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. a) Vorsitzenden/r
  3. b) Vorsitzenden/r
  4. c) Kassenwart/in
  5. d) Schriftführer/in
  6. e) Beisitzer

wobei der/die Schriftführer/in auch das Amt des/r Kassenwartes/in innehaben kann.

  1. Dem Vorstand können insgesamt bis zu drei Beisitzer angehören, welche aus den Reihen der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die zwei Kassenprüfer können keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Die Wahlperiode beträgt  jeweils 2 Jahre, wobei die Positionen a) und c) alternierend zu b) und d) gewählt werden.

 

  • 8. Aufgabenbereich des Vorstandes
  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
  3. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse sowie des Vereinskontos verantwortlich.
  4. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen, der Vorstandssitzungen sowie die Führung des restlichen Schriftverkehrs für den Verein.
  5. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  • 9. Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversamm-lungen sind vom Vorstand durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Vörstetten unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

  • 10. Zuständigkeit und Beschlussfassung
  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  2. a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes (durch einen Vorsitzenden) des Vorstandes

und des Rechnungsabschlusses,

  1. b) Entlastung des Gesamtvorstandes
  2. c) Wahl der Vorstandsmitglieder
  3. d) Wahl der Kassenprüfer
  4. e) Beschlussfassung über Satzungsänderunge
  5. f) Aufstellen der Kandidatenliste für die Gemeinderats- und Kreistagswahlen
  6. g) Ausschluss eines Mitgliedes
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

  • 11. Wahlen
  1. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält.
  2. Sämtliche Wahlen finden einzeln statt, es sei denn es wird eine einheitliche Abstimmung verlangt. Die Wahlen finden per Akklamation statt, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigtes anwesendes Vereinsmitglied erklärt sich damit nicht einverstanden. In diesem Fall muss eine geheime Wahl stattfinden.

 

 

Vörstetten, 14. November 2016